Leistungsbereich
Berufliche Teilhabe
Arbeit, Ausbildung und Studium gehören zu einem selbstbestimmten Leben. Wir unterstützen Dich dabei, dass Deine Fähigkeiten zählen – und nicht die Barrieren davor.
Was bedeutet Berufliche Teilhabe?
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen erhalten, verbessern, herstellen oder wiederherstellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer sichern. Die gesetzliche Grundlage bilden vor allem die §§ 49 ff. SGB IX.
Dazu gehören zum Beispiel Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu finden, Leistungen während einer Ausbildung oder Weiterbildung und Unterstützung direkt am Arbeitsplatz.
Arbeitsassistenz
Arbeitsassistenz unterstützt Dich bei Tätigkeiten, die Du wegen Deiner Behinderung nicht selbst ausführen kannst – während Du Deine eigentliche Arbeit selbst erledigst. Die Assistenzkraft ist dabei eine Hilfe, keine Vertretung: Die fachliche Arbeit bleibt Deine.
Für schwerbehinderte Menschen kann das Integrationsamt beziehungsweise Inklusionsamt die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz übernehmen (§ 185 SGB IX). Geht es darum, einen Arbeitsplatz zu erlangen, können auch andere Rehabilitationsträger zuständig sein, etwa die Agentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung.
Schule, Ausbildung und Studium
Auch auf dem Weg in den Beruf kann Assistenz entscheidend sein. Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen unter anderem Hilfen zur Schulbildung, zur schulischen Berufsausbildung, zur Hochschulbildung und zur beruflichen Weiterbildung (§ 75 SGB IX).
- Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz
- Ausbildungsassistenz
- Schulassistenz
- Studienassistenz
- Kommunikationsassistenz
- Wege- und Mobilitätsassistenz für den Weg zur Arbeit, Schule oder Hochschule
Budget für Arbeit und Budget für Ausbildung
Für Menschen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, gibt es außerdem das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) und das Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX). Beide sollen den Weg auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtern.
Wer ist zuständig?
Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen verschiedene Träger in Betracht – zum Beispiel die Agentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, das Integrations- beziehungsweise Inklusionsamt oder die Eingliederungshilfe.
Nach § 14 SGB IX prüft der zuerst angegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit und leitet Deinen Antrag gegebenenfalls an den zuständigen Träger weiter. Du musst also nicht vorher wissen, wer am Ende zuständig ist.
Wir begleiten Dich
Gemeinsam betrachten wir Deine berufliche Situation, klären, welche Unterstützung Du brauchst, und helfen Dir, Deinen Bedarf nachvollziehbar darzustellen. Auf Wunsch begleiten wir Dich bei der Antragstellung – und stellen die Assistenz, die zu Dir und Deiner Arbeit passt.
comitante – weil Deine Fähigkeiten zählen sollen, nicht die Barrieren davor.
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Lass uns sprechen
Egal, ob Du bereits Unterstützung erhältst, einen Pflegegrad hast, Leistungen der Eingliederungshilfe nutzt oder Dich zunächst unverbindlich informieren möchtest – wir nehmen uns Zeit für Dich.











